Auf eine weiter gehende Prüfung allfälliger Gefahren, welche sich ebenfalls auf die Zumutbarkeit auswirken, kann deshalb vorliegend verzichtet werden. 6.8. Lediglich ergänzend ist dennoch darauf hinzuweisen, dass ausgehend von der Rechtsprechung und den Angaben in der BFU-Fachdokumentation, dass Kinder ab dem Alter von 6 Jahren mit zirka 3 bis 4 Stundenkilometern unterwegs sind, der Schulweg alleine aufgrund der Distanz von 1536 Metern und einer durchschnittlichen Marschzeit von rund 30 Minuten ab der 1. Klasse grundsätzlich zumutbar ist. Zu berücksichtigen sind jedoch zusätzlich die im Amtsbericht der Luzerner Polizei angeführten Gefahrenstellen.