Im Ergebnis ist mit der Zurücklegung des vorliegend in Frage stehenden Schulwegs zu Fuss sowohl ein 4- als auch ein 5-jähriges Kindergartenkind bereits aufgrund der Länge und der dafür benötigten Gehzeit überfordert. Der Schulweg für A muss deshalb sowohl zum Zeitpunkt des Kindergarteneintritts als auch aktuell als unzumutbar beurteilt werden. Auf eine weiter gehende Prüfung allfälliger Gefahren, welche sich ebenfalls auf die Zumutbarkeit auswirken, kann deshalb vorliegend verzichtet werden.