10, S. 4, sowie Stellungnahme vom 16.12.2021, S. 2) – eine Dauer von 36,86 Minuten für dessen Zurücklegung. Bei 2 Stundenkilometern beträgt sie sodann 46,1 Minuten und bei 1,5 Stundenkilometern sogar 61,4 Minuten. Alle Werte liegen damit über der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einem Kindergartenkind zumutbaren Dauer von einer halben Stunde pro Wegstrecke (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27.3.2008 E. 2.3). 6.7. Im Ergebnis ist mit der Zurücklegung des vorliegend in Frage stehenden Schulwegs zu Fuss sowohl ein 4- als auch ein 5-jähriges Kindergartenkind bereits aufgrund der Länge und der dafür benötigten Gehzeit überfordert.