Festzuhalten ist immerhin, dass diese gemäss der aktuellen Rechtsprechung und der vorhandenen Fachberichte zumindest tiefer als 3 Stundenkilometer liegt. Zudem ist die vom Bundesgericht als für ein Kindergartenkind noch zumutbar erachtete Dauer von 30 Minuten für das Absolvieren des Schulweges zu beachten. Angesichts der vorliegend massgeblichen Länge des Schulwegs von 1536 Metern ergibt sich im vorliegenden Fall bereits bei Annahme einer Gehgeschwindigkeit von 2,5 Stundenkilometern – wofür sich auch die Vorinstanz ausspricht (vgl. Vernehmlassung vom 21.10.2021 Ziff. 10, S. 4, sowie Stellungnahme vom 16.12.2021, S. 2) – eine Dauer von 36,86 Minuten für dessen Zurücklegung.