Festzuhalten ist zudem, dass sich das Bundesgericht zur Gehgeschwindigkeit von 4- und 5-jährigen Kindern nicht abschliessend geäussert hat. Es hat jedoch die Gehgeschwindigkeit von 3 Stundenkilometern für Kinder zwischen 6 und 8 Jahren nicht beanstandet und gleichzeitig implizit zum Ausdruck gebracht, dass jüngere Kinder langsamer unterwegs sind. Auch die neuere kantonale Rechtsprechung des Kantons Luzern spricht nicht für die Annahme einer höheren Gehgeschwindigkeit. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Vorinstanz bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind nicht gleich wie bei einem Erstklässler von einer Gehgeschwindigkeit von 3 Stundenkilometern ausgegangen werden.