Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass über die zulässige Länge von Schulwegen eine umfangreiche Rechtsprechung besteht, wobei sich jedoch eine Übertragung von einzelnen Entscheiden auf ähnliche Situationen nicht ohne Weiteres vornehmen lässt. Als gefestigter Grundsatz hat sich aber im Laufe der Zeit herausgebildet, dass Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg bereits auf Kindergartenstufe als zumutbar erachtet werden, sofern keine erschwerenden Momente, wie grössere Herausforderungen oder eine Gefährlichkeit der Strecke, vorliegen. Festzuhalten ist zudem, dass sich das Bundesgericht zur Gehgeschwindigkeit von 4- und 5-jährigen Kindern nicht abschliessend geäussert hat.