Ohnehin gilt es allgemein zu beachten, dass es sich bei den angeführten Entscheiden immer um die Beurteilung von Einzelfällen und deren spezifischen Gegebenheiten handelt, bei denen insbesondere vielfach Länge und Gefährlichkeit zusammenhängen. Diese führen unter Berücksichtigung der weiteren massgeblichen Beurteilungskriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu einem konkreten Entscheid (vgl. E. 5.1). 6.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass über die zulässige Länge von Schulwegen eine umfangreiche Rechtsprechung besteht, wobei sich jedoch eine Übertragung von einzelnen Entscheiden auf ähnliche Situationen nicht ohne Weiteres vornehmen lässt.