Allerdings wird im Einleitungsteil des Merkblatts von einer Zumutbarkeit eines Schulwegs ab dem Kindergarten von einer Länge von 1,5 Kilometern beziehungsweise 30 Minuten Dauer ausgegangen, was dem zitierten Entscheid nicht entspricht. Insgesamt kann in Anbetracht der nachfolgenden Urteile auf den Entscheid vom 29. September 2000 nicht mehr abgestützt werden, und es ist von der aktuelleren kantonalen Rechtsprechung auszugehen. Ohnehin gilt es allgemein zu beachten, dass es sich bei den angeführten Entscheiden immer um die Beurteilung von Einzelfällen und deren spezifischen Gegebenheiten handelt, bei denen insbesondere vielfach Länge und Gefährlichkeit zusammenhängen.