Dagegen wurde im gleichen Entscheid eine Schulweglänge von 1,7 Kilometern für Kindergartenkinder als unzumutbar erachtet, da dieser bereits aufgrund der benötigten Dauer den Beschwerdeführern im Kindergartenalter bis zur Vollendung des 7. Altersjahrs nicht zugemutet werden könne. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass in LGVE 2007 III Nr. 9 ein viermaliges Absolvieren eines 1597 Meter langen Schulwegs mit einer zu überwindenden Höhendifferenz von rund 75 Metern für Lernende des Kindergartens und der 1. bis 3. Primarklasse als nicht zumutbar beurteilt wurde (zit. LGVE E. 4.2).