Dieser nicht publizierte Entscheid ist in Anbetracht der späteren Rechtsprechung zu relativieren. So hat das Bildungs- und Kulturdepartement abweichend davon in LGVE 2004 III Nr. 16 festgestellt, dass gemäss kantonaler Praxis ein Schulweg von bis zu 1,6 Kilometern für Kinder ab der 4. Klasse in Bezug auf die Länge grundsätzlich als zumutbar gelte (zit. LGVE E. 3.6). In einem nicht publizierten Entscheid vom 11. November 2005 wurde zudem festgehalten, ein Schulweg von 1,3 Kilometern, der von Kindergartenschülern in 30 Minuten bewältigt werden kann, sei zumutbar.