O., S. 227). 6.3. In Bezug auf die kantonale Rechtsprechung verweist die Vorinstanz auf einen Entscheid des Erziehungs- und Kulturdepartementes des Kantons Luzern vom 29. September 2000, wonach ein sicherer und flacher Schulweg von viermal 1,6 Kilometern, welcher durch das betroffene Kind in 25 Minuten zurückgelegt werden könne, für ein 5-jähriges Kindergartenkind sowie für Erstklässler als zumutbar erachtet wurde. Dieser nicht publizierte Entscheid ist in Anbetracht der späteren Rechtsprechung zu relativieren.