2.2). Desgleichen ging das Bundesgericht auch in einem neueren Urteil bei einem Kind im Alter von 7,5 Jahren von einer Gehgeschwindigkeit von 3 Stundenkilometern aus und beurteilte die daraus resultierende Dauer des Schulwegs von 40 Minuten als an der oberen Grenze des Zumutbaren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2019 vom 11.6.2019 E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht in einem früheren Entscheid in einem obiter dictum fest, dass für Kinder im Kindergartenalter ein halbstündiger Fussmarsch je nach den Umständen noch als zumutbar gelten könne (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27.3.2008 E. 2.3; so auch Plotke, a.a.O., S. 227).