In diesem Zusammenhang moniert die Vorinstanz, dass die im Amtsbericht getroffene Feststellung, dass 4- und 5-Jährige mit maximal 1 bis 2 km/h unterwegs seien und Kindern im genannten Alter entsprechend ein Schulweg von maximal 500 Metern zugemutet werden könne, in keiner Weise begründet und auch nicht wissenschaftlich belegt sei. Das vom Bundesgericht in 2C_1143/2018 bestätigte Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts gehe von einer für einen Erstklässler typischen Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 Stundenkilometern aus, wobei es diese Annahme auf eine wissenschaftliche Studie der Forschungsstelle Verkehrsunfallforschung an der TU Dresden GmbH (VUFO) stütze, welche sich mit dem