Die Vorinstanz geht unter Berufung auf einen Entscheid des damaligen Erziehungs- und Kulturdepartementes des Kantons Luzern vom 29. September 2000 und ein Urteil des Bundesgerichts 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 für ein 4-jähriges Kind von einer Gehgeschwindigkeit von 3 beziehungsweise 2,5 Stundenkilometern aus. In diesem Zusammenhang moniert die Vorinstanz, dass die im Amtsbericht getroffene Feststellung, dass 4- und 5-Jährige mit maximal 1 bis 2 km/h unterwegs seien und Kindern im genannten Alter entsprechend ein Schulweg von maximal 500 Metern zugemutet werden könne, in keiner Weise begründet und auch nicht wissenschaftlich belegt sei.