2.2), ist für die vorliegende Beurteilung der Zumutbarkeit von einer massgeblichen Länge des Kindergartenwegs von 1536 m auszugehen. 6. Umstritten ist insbesondere die massgebliche Gehgeschwindigkeit von Kindern beziehungsweise die maximale Dauer des zumutbaren Schulwegs. 6.1. Die Vorinstanz geht unter Berufung auf einen Entscheid des damaligen Erziehungs- und Kulturdepartementes des Kantons Luzern vom 29. September 2000 und ein Urteil des Bundesgerichts 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 für ein 4-jähriges Kind von einer Gehgeschwindigkeit von 3 beziehungsweise 2,5 Stundenkilometern aus.