Unter Berücksichtigung eines Höhenunterschieds von 16 Metern für den gesamten Schulweg ergibt sich eine bereinigte Distanz von 1536 Metern ausgehend von einem zusätzlichen Kilometer bei 100 Meter Höhenunterschied bei allen Altersstufen. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz diese Distanz in ihrer Stellungnahme nicht bestreitet und diese insbesondere in Bezug auf den Zuschlag aufgrund des Höhenunterschieds im Einklang mit der Fachdokumentation der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) steht (vgl. S. 15 Ziff. 2.2), ist für die vorliegende Beurteilung der Zumutbarkeit von einer massgeblichen Länge des Kindergartenwegs von 1536 m auszugehen.