Dabei ergaben sich für die Beurteilung von 4- bzw. 5-jährigen Kindern keine Unterschiede. Zu diesem Ergebnis gelangte die Fachperson insbesondere aufgrund der Schulweglänge von 1536 Metern und der sich – bei einer Schrittgeschwindigkeit von 1 bis 2 Stundenkilometern – ergebenden Dauer von 62 Minuten für die Zurücklegung dieser Wegstrecke. Aufgrund der Weglänge wurde denn auch die Möglichkeit verneint, mittels verkehrstechnischer Massnahmen einen zumutbaren Schulweg zu erreichen. 5.4. (Ausführungen zur rechtlichen Bedeutung des Amtsberichts).