5.2. (Ausführungen zur Kognition der Rechtmittelbehörde). 5.3. Die Instruktionsbehörde hat vorliegend einen schriftlichen Amtsbericht zum streitbetroffenen Schulweg bei der Luzerner Polizei, Prävention, eingeholt. In diesem kam die genannte Fachstelle zum Schluss, dass aufgrund der entwicklungsbedingten Fähigkeiten und der konkreten Umstände der umstrittene Schulweg für ein durchschnittliches Kind im relevanten Alter aus ihrer Sicht als nicht zumutbar bewertet wird. Dabei ergaben sich für die Beurteilung von 4- bzw. 5-jährigen Kindern keine Unterschiede.