Dabei hat die beurteilende Behörde von den konkreten Umständen im Einzelfall auszugehen. Massgebend ist jedoch nicht die subjektive Empfindung der Lernenden oder der Eltern und demnach auch nicht, ob der Schulweg als lang, beschwerlich oder gefährlich empfunden wird. Liegen nicht besondere Gründe vor, so ist die Zumutbarkeit objektiviert zu betrachten (vgl. § 13 Abs. 2 VBV; Plotke, a.a.O., S. 226). Wesentlich ist daher, ob einem durchschnittlichen Schulkind im massgeblichen Alter die bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob aus objektiver Sicht keine übermässige Gefährlichkeit besteht. 5.2. (Ausführungen zur Kognition der Rechtmittelbehörde).