5. Nachfolgend ist somit über die Frage zu befinden, ob der vorliegend umstrittene Schulweg einem durchschnittlichen 5-jährigen Schulkind zumutbar ist. 5.1. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs beurteilt sich nach der Person des Schülers, nach Art des Schulwegs (Länge, Höhe, Beschaffenheit) und nach der Gefährlichkeit des Wegs (§ 13 Abs. 2 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung [VBV] vom 16.12.2008 [SRL Nr. 405]; vgl. ferner Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 226). Dabei hat die beurteilende Behörde von den konkreten Umständen im Einzelfall auszugehen.