4.5. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass A auch im vorobligatorischen Kindergartenjahr ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf zumutbaren Schulweg zukommt, soweit er die Anforderungen gemäss § 12 Abs. 2 VBG für dessen Besuch erfüllt. Dies bedingt unter anderem, dass er in Bezug auf die Bewältigung des Schulwegs grundsätzlich die gleichen Fähigkeiten wie ein reguläres Kindergartenkind ab Vollendung des 5. Altersjahrs aufweist. 5. Nachfolgend ist somit über die Frage zu befinden, ob der vorliegend umstrittene Schulweg einem durchschnittlichen 5-jährigen Schulkind zumutbar ist.