Umgekehrt bedeutet dies für jüngere Kinder, dass sie, um als schulfähig zu gelten und damit ihr Recht auf einen früheren Kindergarteneintritt in Anspruch nehmen können, fähig sein müssen, einen für ein durchschnittliches Kind ab Vollendung des 5. Altersjahrs zumutbaren Schulweg gehen zu können. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des vorliegend streitbetroffenen Schulwegs hat deshalb bezogen auf ein durchschnittliches schulfähiges 5-jähriges Kind zu erfolgen, da ansonsten eine mit dem Gesetz (vgl. § 12 Abs. 2 VBG) nicht vereinbare allgemeine Herabsetzung der Anforderungen an die Schulfähigkeit für jüngere Kinder im vorobligatorischen Kindergarten resultieren würde. 4.5.