Vielmehr haben im Kanton Luzern Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, im Schuljahr, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten grundsätzlich obligatorisch zu besuchen (für Ausnahmen vgl. § 12 Abs. 3 VBG). Vor diesem Hintergrund geht der Gesetzgeber implizit davon aus, dass ein Kind ab Vollendung des 5. Altersjahrs grundsätzlich schulfähig ist und die Anforderungen, wie sie § 12 Abs. 2 VBG für die jüngeren Kinder ausdrücklich festhält, erfüllt. Dazu gehört nach dem Gesagten auch die selbständige Bewältigung eines zumutbaren Schulwegs.