19 BV für Kinder vor Vollendung des 5. Altersjahrs ausdrücklich an das Erfüllen von Anforderungen knüpft (§ 12 Abs. 2 VBG). Demgegenüber hält der Gesetzestext solche für Kinder ab Vollendung des 5. Altersjahrs nicht mehr fest. Vielmehr haben im Kanton Luzern Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, im Schuljahr, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten grundsätzlich obligatorisch zu besuchen (für Ausnahmen vgl. § 12 Abs. 3 VBG).