Vor diesem Hintergrund ist im Kanton Luzern von einem über Art. 19 BV hinausgehenden Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht und damit von einem Anspruch auf zumutbaren Schulweg auch für jene Kinder auszugehen, welche das vorobligatorische Kindergartenjahr besuchen. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie somit als «schulpflichtig» im oben genannten Sinne und sind Träger des Rechtsanspruchs nach Art. 19 BV (vgl. E. 4.1). 4.4. Zu beachten ist jedoch, dass der kantonale Gesetzgeber den Eintritt in die Volksschule und den damit einhergehenden Anspruch nach Art. 19 BV für Kinder vor Vollendung des 5. Altersjahrs ausdrücklich an das Erfüllen von Anforderungen knüpft (§ 12 Abs. 2 VBG).