Sodann statuiert § 11 Abs. 1a VBG im Rahmen der Rechtsordnung das Recht für Kinder, einen öffentlichen oder privaten Kindergarten während zwei Jahren und die Pflicht, diesen während eines Jahres zu besuchen. Der Eintritt in den Kindergarten oder die Basisstufe für die jüngeren Kinder gemäss § 2 Abs. 2 VBG setzt praxisgemäss das Erfüllen folgender kumulativer Voraussetzungen voraus: Die Kinder können 4.3. Gemäss den aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen haben Kinder im Kanton Luzern das Recht, während zwei Jahren den Kindergarten zu besuchen (§ 11 Abs. 1a VBG) und können diesen, sofern sie die Anforderungen erfüllen, schon vor Vollendung des 5. Altersjahrs besuchen.