19 BV N 9). 4.2. Im Kanton Luzern legte der Gesetzgeber in § 12 VBG für den Schuleintritt fest, dass Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, im Schuljahr, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten zu besuchen haben (§ 12 Abs. 1 VBG; sog. obligatorisches Kindergartenjahr). Die Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in den Kindergarten schicken, sofern diese die Anforderungen erfüllen (§ 12 Abs. 2 VBG; sog. vor-obligatorisches Kindergartenjahr). Sodann statuiert § 11 Abs. 1a