19 BV somit auch auf diesen (BGE 144 I 1 E. 2.1, 140 I 153 E. 2.3.1). Aus der kantonalen Schulhoheit ergibt sich, dass die Kantone im Rahmen dieses bundesverfassungsrechtlichen Minimums die Organisation, Modalitäten, Inhalte beziehungsweise Bildungsziele und weitere strukturelle und institutionelle Rahmenbedingungen des Grundschulunterrichts festlegen können und hier Ermessen geniessen (Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 19 BV N 9).