Gemäss § 36a des Volksschulbildungsgesetzes (VBG) vom 22. März 1999 (SRL Nr. 400a) sorgen die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für einen unentgeltlichen Schultransport, sofern die Schulwege für die Lernenden unzumutbar sind. (…) 4. Vorliegend ist zu beachten, dass A bei seinem Eintritt in den Kindergarten im August 2021 vier Jahre alt war. Er besucht somit aktuell das vorobligatorische Kindergartenjahr. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, ob er überhaupt Träger des oben ausgeführten Grundrechts nach Art. 19 BV ist und einen damit einhergehenden Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg für sich ableiten kann. 4.1. «Schulpflichtige» im Sinne von Art.