Aus der in Art. 19ִ BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2019 vom 11.6.2019 E. 3.1). Für den Kanton Luzern ist dieser Anspruch auf Gesetzesebene ausdrücklich verankert worden. Gemäss § 36a des Volksschulbildungsgesetzes (VBG) vom 22. März 1999 (SRL Nr. 400a) sorgen die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für einen unentgeltlichen Schultransport, sofern die Schulwege für die Lernenden unzumutbar sind.