Dieser Verfassungsanspruch garantiert den Lernenden nicht nur den unentgeltlichen Unterricht in der Wohnsitzgemeinde, sondern schliesst nach ständiger Rechtsprechung auch den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg mit ein (vgl. statt vieler BGE 133 I 156 E. 3.1). Ist ein Schulweg den Lernenden nicht zuzumuten, weil er zu weit, zu beschwerlich oder mit grösseren Gefahren verbunden ist, hat das zuständige Gemeinwesen geeignete Massnahmen zu treffen. Aus der in Art.