19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) ist der Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen unentgeltlich. Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Sie umschreibt damit ein soziales Grundrecht. Dieser Verfassungsanspruch garantiert den Lernenden nicht nur den unentgeltlichen Unterricht in der Wohnsitzgemeinde, sondern schliesst nach ständiger Rechtsprechung auch den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg mit ein (vgl. statt vieler BGE 133 I 156 E. 3.1).