| | Entscheid: | Der am 11. April 2017 geborene A besucht seit August 2021 in seiner Wohngemeinde den vorobligatorischen Kindergarten. Vorab hatten dessen Eltern den Gemeinderat von Z um unentgeltlichen Schultransport für A von seinem Wohnort zum Kindergarten ersucht mit der Begründung, dass der Schulweg für ihn als 4-Jährigen nicht zumutbar sei. Der Gemeinderat wies das Gesuch mit der Begründung ab, der fragliche Schulweg sei zumutbar. Dagegen erhoben die Eltern von A beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde. Dieses hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 19 und Art.