{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2021-1149_2022-01-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10914", "Checksum": "a4fe9542882f4124730329c8ed42cbe5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2021 1149", "2022 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg haben auch Kinder im vorobligatorischen Kindergarten, soweit sie die Anforderungen für dessen Eintritt gemäss § 12 Abs. 2 VBG erfüllen. Gemäss diesen müssen sie insbesondere fähig sein, einen für ein reguläres Kindergartenkind ab Vollendung des 5. Altersjahrs zumutbaren Schulweg zu bewältigen (E. 4). Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg sind gemäss dem durch die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz ab dem Kindergarten zumutbar, sofern keine erschwerenden Momente hinzukommen (E. 6.4). Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden. Diese liegt zumindest tiefer als 3 km/h (E. 6.6). | Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 2 BV; § 12 VBG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:50", "Checksum": "7e2f6ed867a60e73d661cac5a3eb3490", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)\nRegeste:\nVolksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg haben auch Kinder im vorobligatorischen Kindergarten, soweit sie die Anforderungen für dessen Eintritt gemäss § 12 Abs. 2 VBG erfüllen. Gemäss diesen müssen sie insbesondere fähig sein, einen für ein reguläres Kindergartenkind ab Vollendung des 5. Altersjahrs zumutbaren Schulweg zu bewältigen (E. 4). Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg sind gemäss dem durch die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz ab dem Kindergarten zumutbar, sofern keine erschwerenden Momente hinzukommen (E. 6.4). Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden. Diese liegt zumindest tiefer als 3 km/h (E. 6.6). | Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 2 BV; § 12 VBG | Bildungsrecht\n\n Jahren mit zirka 3 bis 4 Stundenkilometern unterwegs sind, der Schulweg alleine aufgrund der Distanz von 1536 Metern und einer durchschnittlichen Marschzeit von rund 30 Minuten ab der 1. Klasse grundsätzlich zumutbar ist. Zu berücksichtigen sind jedoch zusätzlich die im Amtsbericht der Luzerner Polizei angeführten Gefahrenstellen. Es wird an der Vorinstanz sein, dannzumal die Zumutbarkeit des vorliegenden Schulwegs aufgrund aller Kriterien erneut zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hat sie nicht nur die Länge des Schulwegs, sondern auch die im Amtsbericht aufgezeigten Punkte betreffend Gefährlichkeit in ihre Beurteilung miteinzubeziehen. |"}