{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2021-1149_2022-01-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10914", "Checksum": "a4fe9542882f4124730329c8ed42cbe5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2021 1149", "2022 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg haben auch Kinder im vorobligatorischen Kindergarten, soweit sie die Anforderungen für dessen Eintritt gemäss § 12 Abs. 2 VBG erfüllen. Gemäss diesen müssen sie insbesondere fähig sein, einen für ein reguläres Kindergartenkind ab Vollendung des 5. Altersjahrs zumutbaren Schulweg zu bewältigen (E. 4). Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg sind gemäss dem durch die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz ab dem Kindergarten zumutbar, sofern keine erschwerenden Momente hinzukommen (E. 6.4). Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden. 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Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden. Diese liegt zumindest tiefer als 3 km/h (E. 6.6). | Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 2 BV; § 12 VBG | Bildungsrecht\n\n zudem festgehalten, ein Schulweg von 1,3 Kilometern, der von Kindergartenschülern in 30 Minuten bewältigt werden kann, sei zumutbar. Dagegen wurde im gleichen Entscheid eine Schulweglänge von 1,7 Kilometern für Kindergartenkinder als unzumutbar erachtet, da dieser bereits aufgrund der benötigten Dauer den Beschwerdeführern im Kindergartenalter bis zur Vollendung des 7. Altersjahrs nicht zugemutet werden könne. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass in LGVE 2007 III Nr. 9 ein viermaliges Absolvieren eines 1597 Meter langen Schulwegs mit einer zu überwindenden Höhendifferenz von rund 75 Metern für Lernende des Kindergartens und der 1. bis 3. Primarklasse als nicht zumutbar beurteilt wurde (zit. LGVE E. 4.2). Zwar wird der von der Vorinstanz angeführte Entscheid nach wie vor im Merkblatt «Zumutbarer Schulweg» der Dienststelle Volksschulbildung erwähnt (abrufbar unter: https://volksschulbildung.lu.ch/-/media/Volksschulbildung/Dokumente/unterricht_organisation/planen_organisieren/schulweg/merkblatt_schulweg.pdf?la=de-CH). Allerdings wird im Einleitungsteil des Merkblatts von einer Zumutbarkeit eines Schulwegs ab dem Kindergarten von einer Länge von 1,5 Kilometern beziehungsweise 30 Minuten Dauer ausgegangen, was dem zitierten Entscheid nicht entspricht. Insgesamt kann in Anbetracht der nachfolgenden Urteile auf den Entscheid vom 29. September 2000 nicht mehr abgestützt werden, und es ist von der aktuelleren kantonalen Rechtsprechung auszugehen. Ohnehin gilt es allgemein zu beachten, dass es sich bei den angeführten Entscheiden immer um die Beurteilung von Einzelfällen und deren spezifischen Gegebenheiten handelt, bei denen insbesondere vielfach Länge und Gefährlichkeit zusammenhängen. Diese führen unter Berücksichtigung der weiteren massgeblichen Beurteilungskriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung zu einem konkreten Entscheid (vgl. E. 5.1). 6.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass über die zulässige Länge von Schulwegen eine umfangreiche Rechtsprechung besteht, wobei sich jedoch eine Übertragung von einzelnen Entscheiden auf ähnliche Situationen nicht ohne Weiteres vornehmen lässt. Als gefestigter Grundsatz hat sich aber im Laufe der Zeit herausgebildet, dass Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg bereits auf Kindergartenstufe als zumutbar erachtet werden, sofern keine erschwerenden Momente, wie grössere Herausforderungen oder eine Gefährlichkeit der Strecke, vorliegen. Festzuhalten ist zudem, dass sich das Bundesgericht zur Gehgeschwindigkeit von 4- und 5-jährigen Kindern nicht abschliessend geäussert hat. Es hat jedoch die Gehgeschwindigkeit von 3 Stundenkilometern für Kinder zwischen 6 und 8 Jahren nicht beanstandet und gleichzeitig implizit zum Ausdruck gebracht, dass jüngere Kinder langsamer unterwegs sind. Auch die neuere kantonale Rechtsprechung des Kantons Luzern spricht nicht für die Annahme einer höheren Gehgeschwindigkeit. Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Vorinstanz bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind nicht gleich wie bei einem Erstklässler von einer Gehgeschwindigkeit von 3 Stundenkilometern ausgegangen werden. Vielmehr erscheint es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Kinder in diesem Alter generell langsamer unterwegs sind. 6.5. (…). 6.6. Für den vorliegenden Fall muss die Gehgeschwindigkeit für ein 4- bis 5-jähriges Kind nicht abschliessend festgelegt werden. Festzuhalten ist immerhin, dass diese gemäss der aktuellen Rechtsprechung und der vorhandenen Fachberichte zumindest tiefer als 3 Stundenkilometer liegt. Zudem ist die vom Bundesgericht als für ein Kindergartenkind noch zumutbar erachtete Dauer von 30 Minuten für das Absolvieren des Schulweges zu beachten. Angesichts der vorliegend massgeblichen Länge des Schulwegs von 1536 Metern ergibt sich im vorliegenden Fall bereits bei Annahme einer Gehgeschwindigkeit von 2,5 Stundenkilometern – wofür sich auch die Vorinstanz ausspricht (vgl. Vernehmlassung vom 21.10.2021 Ziff. 10, S. 4, sowie Stellungnahme vom 16.12.2021, S. 2) – eine Dauer von 36,86 Minuten für dessen Zurücklegung. Bei 2 Stundenkilometern beträgt sie sodann 46,1 Minuten und bei 1,5 Stundenkilometern sogar 61,4 Minuten. Alle Werte liegen damit über der gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einem Kindergartenkind zumutbaren Dauer von einer halben Stunde pro Wegstrecke (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27.3.2008 E. 2.3). 6.7. Im Ergebnis ist mit der Zurücklegung des vorliegend in Frage stehenden Schulwegs zu Fuss sowohl ein 4- als auch ein 5-jähriges Kindergartenkind bereits aufgrund der Länge und der dafür benötigten Gehzeit überfordert. Der Schulweg für A muss deshalb sowohl zum Zeitpunkt des Kindergarteneintritts als auch aktuell als unzumutbar beurteilt werden. Auf eine weiter gehende Prüfung allfälliger Gefahren, welche sich ebenfalls auf die Zumutbarkeit auswirken, kann deshalb vorliegend verzichtet werden. 6.8. Lediglich ergänzend ist dennoch darauf hinzuweisen, dass ausgehend von der Rechtsprechung und den Angaben in der BFU-Fachdokumentation, dass Kinder ab dem Alter von 6"}