{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2021-1149_2022-01-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10914", "Checksum": "a4fe9542882f4124730329c8ed42cbe5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2021 1149", "2022 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg haben auch Kinder im vorobligatorischen Kindergarten, soweit sie die Anforderungen für dessen Eintritt gemäss § 12 Abs. 2 VBG erfüllen. Gemäss diesen müssen sie insbesondere fähig sein, einen für ein reguläres Kindergartenkind ab Vollendung des 5. Altersjahrs zumutbaren Schulweg zu bewältigen (E. 4). Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg sind gemäss dem durch die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz ab dem Kindergarten zumutbar, sofern keine erschwerenden Momente hinzukommen (E. 6.4). Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden. 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Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden. Diese liegt zumindest tiefer als 3 km/h (E. 6.6). | Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 2 BV; § 12 VBG | Bildungsrecht\n\n zumutbaren Schulweg zu erreichen. 5.4. (Ausführungen zur rechtlichen Bedeutung des Amtsberichts). 5.5. Der hier zu beurteilende Schulweg zwischen dem Wohnort von A und dem Kindergarten in Z beträgt gemäss Amtsbericht der Luzerner Polizei gemessen mit dem Messrad rund 1376 Meter. Unter Berücksichtigung eines Höhenunterschieds von 16 Metern für den gesamten Schulweg ergibt sich eine bereinigte Distanz von 1536 Metern ausgehend von einem zusätzlichen Kilometer bei 100 Meter Höhenunterschied bei allen Altersstufen. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz diese Distanz in ihrer Stellungnahme nicht bestreitet und diese insbesondere in Bezug auf den Zuschlag aufgrund des Höhenunterschieds im Einklang mit der Fachdokumentation der Beratungsstelle für Unfallverhütung (BFU) steht (vgl. S. 15 Ziff. 2.2), ist für die vorliegende Beurteilung der Zumutbarkeit von einer massgeblichen Länge des Kindergartenwegs von 1536 m auszugehen. 6. Umstritten ist insbesondere die massgebliche Gehgeschwindigkeit von Kindern beziehungsweise die maximale Dauer des zumutbaren Schulwegs. 6.1. Die Vorinstanz geht unter Berufung auf einen Entscheid des damaligen Erziehungs- und Kulturdepartementes des Kantons Luzern vom 29. September 2000 und ein Urteil des Bundesgerichts 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 für ein 4-jähriges Kind von einer Gehgeschwindigkeit von 3 beziehungsweise 2,5 Stundenkilometern aus. In diesem Zusammenhang moniert die Vorinstanz, dass die im Amtsbericht getroffene Feststellung, dass 4- und 5-Jährige mit maximal 1 bis 2 km/h unterwegs seien und Kindern im genannten Alter entsprechend ein Schulweg von maximal 500 Metern zugemutet werden könne, in keiner Weise begründet und auch nicht wissenschaftlich belegt sei. Das vom Bundesgericht in 2C_1143/2018 bestätigte Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts gehe von einer für einen Erstklässler typischen Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 Stundenkilometern aus, wobei es diese Annahme auf eine wissenschaftliche Studie der Forschungsstelle Verkehrsunfallforschung an der TU Dresden GmbH (VUFO) stütze, welche sich mit dem Bewegungsverhalten von Fussgängern im Strassenverkehr beschäftige. Da sich der erwähnte Zürcher Entscheid auf einen Erstklässler bezogen habe, sei sie in ihrem Entscheid für ein 4-jähriges Kind von einer Gehgeschwindigkeit von 2,5 bis 3 Stundenkilometern ausgegangen. Damit liege sie weit unter dem Ergebnis der besagten wissenschaftlichen Studie, gemäss welcher für 4-jährige Kinder eine Gehgeschwindigkeit von 1 Meter pro Sekunde und bei schnellem Gehen eine von 1,4 Metern pro Sekunde und somit eine durchschnittliche Gehgeschwindigkeit von 3,6 Stundenkilometern angenommen werden könne. So oder anders werde die Dauer des Schulwegs nicht mehr als 30 Minuten sein und sei für ein 4- oder 5-jähriges Kind zumutbar. 6.2. Betreffend die vorliegend umstrittene Gehgeschwindigkeit eines 4- bis 5-jährigen Kindes hat das Bundesgericht im von der Vorinstanz zitierten Urteil 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 die dort von der Vorinstanz angenommene typische Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3,5 Stundenkilometern für einen Erstklässler nicht beanstandet (zit. Urteil E. 2.4.3). Es hat sich in diesem Urteil jedoch zum einen nicht zur Gehgeschwindigkeit für 4- und 5-jährige Kinder geäussert. Zum andern ist das Bundesgericht in seiner Beurteilung nicht von der BFU-Fachdokumentation abgewichen, da auch diese ab dem Alter von 6 Jahren von einer Gehgeschwindigkeit von zirka 3 bis 4 Stundenkilometern ausgeht (in der neuesten Version [2021] ausdrücklich, vgl. BFU-Fachdokumentation S. 15 Ziff. 2.2). Desgleichen ging das Bundesgericht auch in einem neueren Urteil bei einem Kind im Alter von 7,5 Jahren von einer Gehgeschwindigkeit von 3 Stundenkilometern aus und beurteilte die daraus resultierende Dauer des Schulwegs von 40 Minuten als an der oberen Grenze des Zumutbaren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2019 vom 11.6.2019 E. 3.2). Weiter hielt das Bundesgericht in einem früheren Entscheid in einem obiter dictum fest, dass für Kinder im Kindergartenalter ein halbstündiger Fussmarsch je nach den Umständen noch als zumutbar gelten könne (Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2007 vom 27.3.2008 E. 2.3; so auch Plotke, a.a.O., S. 227). 6.3. In Bezug auf die kantonale Rechtsprechung verweist die Vorinstanz auf einen Entscheid des Erziehungs- und Kulturdepartementes des Kantons Luzern vom 29. September 2000, wonach ein sicherer und flacher Schulweg von viermal 1,6 Kilometern, welcher durch das betroffene Kind in 25 Minuten zurückgelegt werden könne, für ein 5-jähriges Kindergartenkind sowie für Erstklässler als zumutbar erachtet wurde. Dieser nicht publizierte Entscheid ist in Anbetracht der späteren Rechtsprechung zu relativieren. So hat das Bildungs- und Kulturdepartement abweichend davon in LGVE 2004 III Nr. 16 festgestellt, dass gemäss kantonaler Praxis ein Schulweg von bis zu 1,6 Kilometern für Kinder ab der 4. Klasse in Bezug auf die Länge grundsätzlich als zumutbar gelte (zit. LGVE E. 3.6). In einem nicht publizierten Entscheid vom 11. November 2005 wurde"}