{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2021-1149_2022-01-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10914", "Checksum": "a4fe9542882f4124730329c8ed42cbe5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2021 1149", "2022 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg haben auch Kinder im vorobligatorischen Kindergarten, soweit sie die Anforderungen für dessen Eintritt gemäss § 12 Abs. 2 VBG erfüllen. Gemäss diesen müssen sie insbesondere fähig sein, einen für ein reguläres Kindergartenkind ab Vollendung des 5. Altersjahrs zumutbaren Schulweg zu bewältigen (E. 4). Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg sind gemäss dem durch die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz ab dem Kindergarten zumutbar, sofern keine erschwerenden Momente hinzukommen (E. 6.4). Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden. Diese liegt zumindest tiefer als 3 km/h (E. 6.6). | Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 2 BV; § 12 VBG | Bildungsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:11:50", "Checksum": "7e2f6ed867a60e73d661cac5a3eb3490", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)\nRegeste:\nVolksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg haben auch Kinder im vorobligatorischen Kindergarten, soweit sie die Anforderungen für dessen Eintritt gemäss § 12 Abs. 2 VBG erfüllen. Gemäss diesen müssen sie insbesondere fähig sein, einen für ein reguläres Kindergartenkind ab Vollendung des 5. Altersjahrs zumutbaren Schulweg zu bewältigen (E. 4). Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg sind gemäss dem durch die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz ab dem Kindergarten zumutbar, sofern keine erschwerenden Momente hinzukommen (E. 6.4). Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden. Diese liegt zumindest tiefer als 3 km/h (E. 6.6). | Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 2 BV; § 12 VBG | Bildungsrecht\n\n\n4.3. Gemäss den aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen haben Kinder im Kanton Luzern das Recht, während zwei Jahren den Kindergarten zu besuchen (§ 11 Abs. 1a VBG) und können diesen, sofern sie die Anforderungen erfüllen, schon vor Vollendung des 5. Altersjahrs besuchen. Dabei handelt es sich um ein Angebotsobligatorium für die Gemeinden ohne Besuchsobligatorium für die Kinder (vgl. Botschaft B 164 des Regierungsrats an den Kantonsrat zum Entwurf einer Änderung des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 18. Juni 2010). Vor diesem Hintergrund ist im Kanton Luzern von einem über Art. 19 BV hinausgehenden Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht und damit von einem Anspruch auf zumutbaren Schulweg auch für jene Kinder auszugehen, welche das vorobligatorische Kindergartenjahr besuchen. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie somit als «schulpflichtig» im oben genannten Sinne und sind Träger des Rechtsanspruchs nach Art. 19 BV (vgl. E. 4.1). 4.4. Zu beachten ist jedoch, dass der kantonale Gesetzgeber den Eintritt in die Volksschule und den damit einhergehenden Anspruch nach Art. 19 BV für Kinder vor Vollendung des 5. Altersjahrs ausdrücklich an das Erfüllen von Anforderungen knüpft (§ 12 Abs. 2 VBG). Demgegenüber hält der Gesetzestext solche für Kinder ab Vollendung des 5. Altersjahrs nicht mehr fest. Vielmehr haben im Kanton Luzern Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, im Schuljahr, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten grundsätzlich obligatorisch zu besuchen (für Ausnahmen vgl. § 12 Abs. 3 VBG). Vor diesem Hintergrund geht der Gesetzgeber implizit davon aus, dass ein Kind ab Vollendung des 5. Altersjahrs grundsätzlich schulfähig ist und die Anforderungen, wie sie § 12 Abs. 2 VBG für die jüngeren Kinder ausdrücklich festhält, erfüllt. Dazu gehört nach dem Gesagten auch die selbständige Bewältigung eines zumutbaren Schulwegs. Umgekehrt bedeutet dies für jüngere Kinder, dass sie, um als schulfähig zu gelten und damit ihr Recht auf einen früheren Kindergarteneintritt in Anspruch nehmen können, fähig sein müssen, einen für ein durchschnittliches Kind ab Vollendung des 5. Altersjahrs zumutbaren Schulweg gehen zu können. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des vorliegend streitbetroffenen Schulwegs hat deshalb bezogen auf ein durchschnittliches schulfähiges 5-jähriges Kind zu erfolgen, da ansonsten eine mit dem Gesetz (vgl. § 12 Abs. 2 VBG) nicht vereinbare allgemeine Herabsetzung der Anforderungen an die Schulfähigkeit für jüngere Kinder im vorobligatorischen Kindergarten resultieren würde. 4.5. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass A auch im vorobligatorischen Kindergartenjahr ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf zumutbaren Schulweg zukommt, soweit er die Anforderungen gemäss § 12 Abs. 2 VBG für dessen Besuch erfüllt. Dies bedingt unter anderem, dass er in Bezug auf die Bewältigung des Schulwegs grundsätzlich die gleichen Fähigkeiten wie ein reguläres Kindergartenkind ab Vollendung des 5. Altersjahrs aufweist. 5. Nachfolgend ist somit über die Frage zu befinden, ob der vorliegend umstrittene Schulweg einem durchschnittlichen 5-jährigen Schulkind zumutbar ist. 5.1. Die Zumutbarkeit eines Schulwegs beurteilt sich nach der Person des Schülers, nach Art des Schulwegs (Länge, Höhe, Beschaffenheit) und nach der Gefährlichkeit des Wegs (§ 13 Abs. 2 Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung [VBV] vom 16.12.2008 [SRL Nr. 405]; vgl. ferner Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl., Bern 2003, S. 226). Dabei hat die beurteilende Behörde von den konkreten Umständen im Einzelfall auszugehen. Massgebend ist jedoch nicht die subjektive Empfindung der Lernenden oder der Eltern und demnach auch nicht, ob der Schulweg als lang, beschwerlich oder gefährlich empfunden wird. Liegen nicht besondere Gründe vor, so ist die Zumutbarkeit objektiviert zu betrachten (vgl. § 13 Abs. 2 VBV; Plotke, a.a.O., S. 226). Wesentlich ist daher, ob einem durchschnittlichen Schulkind im massgeblichen Alter die bestehenden Gefahren zumutbar sind, mit anderen Worten, ob aus objektiver Sicht keine übermässige Gefährlichkeit besteht. 5.2. (Ausführungen zur Kognition der Rechtmittelbehörde). 5.3. Die Instruktionsbehörde hat vorliegend einen schriftlichen Amtsbericht zum streitbetroffenen Schulweg bei der Luzerner Polizei, Prävention, eingeholt. In diesem kam die genannte Fachstelle zum Schluss, dass aufgrund der entwicklungsbedingten Fähigkeiten und der konkreten Umstände der umstrittene Schulweg für ein durchschnittliches Kind im relevanten Alter aus ihrer Sicht als nicht zumutbar bewertet wird. Dabei ergaben sich für die Beurteilung von 4- bzw. 5-jährigen Kindern keine Unterschiede. Zu diesem Ergebnis gelangte die Fachperson insbesondere aufgrund der Schulweglänge von 1536 Metern und der sich – bei einer Schrittgeschwindigkeit von 1 bis 2 Stundenkilometern – ergebenden Dauer von 62 Minuten für die Zurücklegung dieser Wegstrecke. Aufgrund der Weglänge wurde denn auch die Möglichkeit verneint, mittels verkehrstechnischer Massnahmen einen"}