{"Signatur": "LU_BKD_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2022-01-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_BKD_001_BKD-2021-1149_2022-01-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10914", "Checksum": "a4fe9542882f4124730329c8ed42cbe5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKD 2021 1149", "2022 VI Nr. 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement 28.01.2022 BKD 2021 1149 (2022 VI Nr. 1)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Bildungs- und Kulturdepartement "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Bildungs- und Kulturdepartement "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Volksschule. Zumutbarkeit des Schulwegs. Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg haben auch Kinder im vorobligatorischen Kindergarten, soweit sie die Anforderungen für dessen Eintritt gemäss § 12 Abs. 2 VBG erfüllen. Gemäss diesen müssen sie insbesondere fähig sein, einen für ein reguläres Kindergartenkind ab Vollendung des 5. Altersjahrs zumutbaren Schulweg zu bewältigen (E. 4). Fussmärsche von 30 Minuten für einen Schulweg sind gemäss dem durch die Rechtsprechung herausgebildeten Grundsatz ab dem Kindergarten zumutbar, sofern keine erschwerenden Momente hinzukommen (E. 6.4). Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden. 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Bei einem 4- beziehungsweise 5-jährigen Kind kann nicht von der gleichen Gehgeschwindigkeit wie bei einem Erstklässler ausgegangen werden. Diese liegt zumindest tiefer als 3 km/h (E. 6.6). | Art. 19 BV, Art. 62 Abs. 2 BV; § 12 VBG | Bildungsrecht\n\n\n| Entscheid: | Der am 11. April 2017 geborene A besucht seit August 2021 in seiner Wohngemeinde den vorobligatorischen Kindergarten. Vorab hatten dessen Eltern den Gemeinderat von Z um unentgeltlichen Schultransport für A von seinem Wohnort zum Kindergarten ersucht mit der Begründung, dass der Schulweg für ihn als 4-Jährigen nicht zumutbar sei. Der Gemeinderat wies das Gesuch mit der Begründung ab, der fragliche Schulweg sei zumutbar. Dagegen erhoben die Eltern von A beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern Verwaltungsbeschwerde. Dieses hiess die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 3. Gemäss Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) ist der Grundschulunterricht an öffentlichen Schulen unentgeltlich. Die Norm begründet den rechtlich durchsetzbaren verfassungsmässigen Individualanspruch auf eine positive staatliche Leistung im Bildungsbereich. Sie umschreibt damit ein soziales Grundrecht. Dieser Verfassungsanspruch garantiert den Lernenden nicht nur den unentgeltlichen Unterricht in der Wohnsitzgemeinde, sondern schliesst nach ständiger Rechtsprechung auch den Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg mit ein (vgl. statt vieler BGE 133 I 156 E. 3.1). Ist ein Schulweg den Lernenden nicht zuzumuten, weil er zu weit, zu beschwerlich oder mit grösseren Gefahren verbunden ist, hat das zuständige Gemeinwesen geeignete Massnahmen zu treffen. Aus der in Art. 19ִ BV garantierten Unentgeltlichkeit ergibt sich daher auch ein Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermässiger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2019 vom 11.6.2019 E. 3.1). Für den Kanton Luzern ist dieser Anspruch auf Gesetzesebene ausdrücklich verankert worden. Gemäss § 36a des Volksschulbildungsgesetzes (VBG) vom 22. März 1999 (SRL Nr. 400a) sorgen die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für einen unentgeltlichen Schultransport, sofern die Schulwege für die Lernenden unzumutbar sind. (…) 4. Vorliegend ist zu beachten, dass A bei seinem Eintritt in den Kindergarten im August 2021 vier Jahre alt war. Er besucht somit aktuell das vorobligatorische Kindergartenjahr. Es stellt sich deshalb vorab die Frage, ob er überhaupt Träger des oben ausgeführten Grundrechts nach Art. 19 BV ist und einen damit einhergehenden Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg für sich ableiten kann. 4.1. «Schulpflichtige» im Sinne von Art. 19 BV und Träger des Rechtsanspruchs sind Kinder und Jugendliche vom Kindergarten an, soweit dieser obligatorisch ist. Soweit das kantonale Recht einen der Schule vorgelagerten Kindergarten als obligatorisch bezeichnet, erstreckt sich Art. 19 BV somit auch auf diesen (BGE 144 I 1 E. 2.1, 140 I 153 E. 2.3.1). Aus der kantonalen Schulhoheit ergibt sich, dass die Kantone im Rahmen dieses bundesverfassungsrechtlichen Minimums die Organisation, Modalitäten, Inhalte beziehungsweise Bildungsziele und weitere strukturelle und institutionelle Rahmenbedingungen des Grundschulunterrichts festlegen können und hier Ermessen geniessen (Kägi-Diener, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 19 BV N 9). 4.2. Im Kanton Luzern legte der Gesetzgeber in § 12 VBG für den Schuleintritt fest, dass Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, im Schuljahr, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten zu besuchen haben (§ 12 Abs. 1 VBG; sog. obligatorisches Kindergartenjahr). Die Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in den Kindergarten schicken, sofern diese die Anforderungen erfüllen (§ 12 Abs. 2 VBG; sog. vor-obligatorisches Kindergartenjahr). Sodann statuiert § 11 Abs. 1a VBG im Rahmen der Rechtsordnung das Recht für Kinder, einen öffentlichen oder privaten Kindergarten während zwei Jahren und die Pflicht, diesen während eines Jahres zu besuchen. Der Eintritt in den Kindergarten oder die Basisstufe für die jüngeren Kinder gemäss § 2 Abs. 2 VBG setzt praxisgemäss das Erfüllen folgender kumulativer Voraussetzungen voraus: Die Kinder können"}