11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass insbesondere die Rechtschreibung sowie das Textverständnis zum Prüfungszweck in der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» gehören und damit geprüft und bewertet werden müssen. Ein Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibung, eine mildere Bewertung oder ein Zeitzuschlag bei der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» aufgrund der Legasthenie der Beschwerdeführerin fallen deshalb ausser Betracht. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht keinen Nachteilsausgleich gewährt. (...) |