Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um unnötige Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrberufs, welche von behinderten Menschen und vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt werden können. Es liegt damit auch kein Verstoss gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung bzw. das Behindertengleichstellungsgesetz oder die Bundesverfassung vor. 11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass insbesondere die Rechtschreibung sowie das Textverständnis zum Prüfungszweck in der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» gehören und damit geprüft und bewertet werden müssen.