Auch im Kontakt mit Erziehungsberechtigten, Schuldiensten und Behörden sind eine korrekte Rechtschreibung und das Verstehen von Texten innert angemessener Frist unabdingbar. Gestützt auf diese Ausführungen ist es korrekt, dass die Vorinstanz den Prüfungsinhalt der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» als zentrale Kompetenzen des Lehrberufs bezeichnet und der Beschwerdeführerin deshalb keinen Nachteilsausgleich gewährt hat. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei nicht um unnötige Voraussetzungen für die Ausübung des Lehrberufs, welche von behinderten Menschen und vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt werden können.