Damit erweist sich vorliegend auch ein Zeitzuschlag als unzulässig. 9.3 Die Beschwerdeführerin strebt eine Ausbildung als Lehrperson für den Kindergarten und die Unterstufe (1. und 2. Primarklasse) an. Selbst wenn sie künftig nur auf der Kindergarten-stufe unterrichten würde, ist das Beherrschen der schriftlichen deutschen Sprache wesentlich für das Erfüllen des Berufsauftrags einer Lehrperson. Der Unterricht im Kindergarten und der Unterstufe erfolgt in deutscher Sprache und oftmals müssen dazu die Lehrpersonen von ihnen erstellte schriftliche Unterlagen abgeben oder während des Unterrichts Inhalte schriftlich festhalten.