Eine wirkungsvolle Anpassung, die an diesen Nachteil anknüpft, hätte deshalb unweigerlich eine Reduktion der Anforderungen zur Folge. Damit würde auch ein Zeitzuschlag einer inhaltlichen Anpassung beziehungsweise Reduktion der Anforderungen entsprechen, die zu einer unzulässigen Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen ohne Behinderung führen würde. Eine solche Anpassung käme einer Lernzielanpassung gleich, und es würde sich nicht mehr um einen Nachteilsausgleich handeln (vgl. Urteil des Kantonsgerichtes 7H 14 254, E. 4.3.4). Damit erweist sich vorliegend auch ein Zeitzuschlag als unzulässig.