Gleiches gilt in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitzuschlag. Der Prüfungszweck bei der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» besteht in der Überprüfung der Leistungsfähigkeit in den Sprachkompetenzen, welche bei der Beschwerdeführerin durch ihre Behinderung teilweise eingeschränkt sind. Eine wirkungsvolle Anpassung, die an diesen Nachteil anknüpft, hätte deshalb unweigerlich eine Reduktion der Anforderungen zur Folge.