Würde bei der Beschwerdeführerin auf die Bewertung der Rechtschreibung verzichtet oder diese milder bewertet, hätte dies eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber Mitlernenden zur Folge, welche in diesem Bereich unabhängig von einer Behinderung Mühe bekunden. Ein Verzicht auf die Bewertung der Rechtschreibung oder eine mildere Bewertung bei der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» fallen damit ausser Betracht (vgl. zum Ganzen Urteil des Kantonsgerichts 7H 14 254, E. 4.3.3). 9.2.2 Gleiches gilt in Bezug auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitzuschlag.