Es kann dabei auch nicht unterschieden werden zwischen Fehlern, welche sich typischerweise auf die Rechtschreibstörung zurückführen lassen und sonstigen Rechtschreib- oder Flüchtigkeitsfehlern (vgl. St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis GVP 2014 Nr. 84, E. 4d). Zudem würden ein Verzicht auf die Bewertung oder eine mildere Beurteilung auch zu einer Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Mitlernenden führen. Würde bei der Beschwerdeführerin auf die Bewertung der Rechtschreibung verzichtet oder diese milder bewertet, hätte dies eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber Mitlernenden zur Folge, welche in diesem Bereich unabhängig von einer Behinderung Mühe bekunden.