Die von der Beschwerdeführerin erzielte Prüfungsleistung muss deshalb unverfälscht in die Benotung einfliessen. Würde ihre Leistung im Bereich der Rechtschreibung ganz oder teilweise milder bewertet, hätte dies ebenfalls eine Verzerrung ihres Leistungsbildes zur Folge. Es kann dabei auch nicht unterschieden werden zwischen Fehlern, welche sich typischerweise auf die Rechtschreibstörung zurückführen lassen und sonstigen Rechtschreib- oder Flüchtigkeitsfehlern (vgl. St. Gallische Gerichts- und Verwaltungspraxis GVP 2014 Nr. 84, E. 4d).