Vielmehr würde durch einen Verzicht auf die Bewertung die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Benotung verzerrt dargestellt, da ihre – aufgrund ihrer Behinderung mutmasslich ungenügende – Leistung im Bereich der Rechtschreibung nicht in die Gesamtbewertung der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» einfliessen würde. Damit würde letztlich die Note der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» nicht ihrem effektiven Leistungsvermögen in Bezug auf die verlangten Anforderungen für die Aufnahme an die PH Luzern entsprechen. Die von der Beschwerdeführerin erzielte Prüfungsleistung muss deshalb unverfälscht in die Benotung einfliessen.