Auf die Bewertung der Rechtsschreibung kann somit nicht verzichtet werden. Durch einen Verzicht könnte der Prüfungsinhalt nicht vollumfänglich bewertet und das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die gestellten Anforderungen bei der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» nicht überprüft werden. Vielmehr würde durch einen Verzicht auf die Bewertung die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Benotung verzerrt dargestellt, da ihre – aufgrund ihrer Behinderung mutmasslich ungenügende – Leistung im Bereich der Rechtschreibung nicht in die Gesamtbewertung der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» einfliessen würde.