Im Teilbereich sprachliche Richtigkeit wurden die Rechtschreibung, die Zeichensetzung und die Grammatik geprüft und bewertet. 9.2. Gestützt auf die gemachten Ausführungen müssen an der Aufnahmeprüfung im Fachbereich «Deutsch schriftlich» die Fähigkeiten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten in der Rechtschreibung und im Textverständnis nachgewiesen und somit geprüft und bewertet werden. 9.2.1 Die Behinderung der Beschwerdeführerin betrifft jedoch gerade diese Kompetenzen. Auf die Bewertung der Rechtsschreibung kann somit nicht verzichtet werden.